Satzung der Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Minden (Westf.) e.V.

Präambel

Die Gesellschaften für Christlich–Jüdische Zusammenarbeit sind in der Bundesrepublik Deutschland nach der Befreiung vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat entstanden.
Sie stellen sich der bleibenden Verantwortung für ein tolerantes Miteinander im gesellschaftlichen, politischen und religiösen Leben angesichts der von Deutschen betriebenen Vernichtung jüdischen Lebens.

Auch die Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Minden (Westf.) e.V.
setzt sich ein für:Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede,Erinnerung an die Ursprünge und Zusammenhänge von Judentum und Christentum,Selbstbesinnung in den christlichen Kirchen hinsichtlich der in ihnen theologisch begründeten und geschichtlich verbreiteten Judenverachtung und Judenfeindschaft,Bewahrung der noch erhaltenen, vielfältigen Zeugnisse jüdischer GeschichteEntfaltung freien, ungehinderten jüdischen Lebens,Achtung der Eigenständigkeit ethnischer Minderheiten,Solidarität mit dem Staat Israel als jüdischer Heimstätte,Erziehungs-, Bildungs- und Jugendarbeit, im Geist einer aktiven Toleranz,Begegnung mit Familien ehemaliger jüdischer Mitbürger aus Minden und Umgebung.

Sie wendet sich deshalb entschieden gegen:Alle Formen der Judenfeindschaft,Jede Form von Missionierung jüdischer Menschen,Rechtsextremismus,Diskriminierung von Einzelnen und Gruppen aus religiösen, weltanschaulichen, politischen, sozialen und ethnischen Gründen,Intoleranz, Fanatismus und Fundamentalismus.

Name der Gesellschaft
§ 1
Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit Minden (Westf.) e.V.“. Er wurde gegründet am 08.02.1960 und ist im Vereinsregister unter der Nr. 436 am 02.03.1961 eingetragen.

Gemeinnützigkeit
§ 2
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mitglieder

§ 3
Mitglieder
Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele der Gesellschaft anerkennen und zu unterstützen bereit sind.

§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, nach schriftlichem Aufnahmeantrag oder auf Vorschlag eines Vereinsmitgliedes. Den Aufnahmenanträgen wird in der Regel stattgegeben, es sei denn, dass ernstliche Bedenken erhoben werden.

§ 5 Austritt
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist zum Jahresende wirksam.

§ 6 Ausschluss
Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliedsrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder nehmen an den Mitgliederversammlungen (MV) und Veranstaltungen der Gesellschaft teil und üben die in §15 im einzelnen bezeichneten Mitgliedsrechte aus. Juristische Personen oder Vereinigungen üben ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten aus, der sich auf Verlangen über seine Vollmacht auszuweisen hat.

Beiträge
§ 8 Beitragshöhe
Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird vom erweiterten Vorstand vorgeschlagen und von der MV festgesetzt.

DKR

§ 9 DKR
Die Gesellschaft bildet zusammen mit den anderen Gesellschaften gleicher Zielsetzung den „Deutschen Koordinierungsrat der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit“ (DKR), in welchem sie durch den Vorstand vertreten wird. Sie ist Mitglied im DKR.

§ 10 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:der Vorstandder erweiterte Vorstanddie MitgliederversammlungSoweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Verlangen von mindestens einem Mitglied hat die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als nicht angenommen.

Vorstand

§ 11 der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den drei gleichberechtigten Vorsitzenden, die je dem protestantischen, katholischen und jüdischen Bekenntnis angehören sollen, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Jeder Vorsitzende ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Einer der drei Vorsitzenden ist geschäftsführender Vorsitzender. Der geschäftsführende Vorsitzende wird von der MV gewählt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren fassen.

§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und weiteren Mitgliedern. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Abstimmungsverfahren fassen. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn einer der drei Vorsitzenden es verlangt. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand bei seinen Aufgaben gemäß §14.

§ 13 Vorstandswahl
Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes:Planung und Durchführung der Veranstaltungen der GesellschaftVertretung der Gesellschaft im öffentlichen LebenVertretung der Gesellschaft im DKR nach den dort geltenden BestimmungenVertretung der Gesellschaft im Landesfinanzausschuss der GCJZ in Nordrhein-Westfalen nach den dort geltenden BestimmungenAufstellung des HaushaltsplanesBildung von ArbeitsausschüssenAufnahme neuer MitgliederAusschluss aus der Mitgliedschaft durch den erweiterten Vorstand gemäß § 6

Mitgliederversammlung

§15 Aufgaben
Die Aufgaben der MitgliederversammlungBeschluss der TagesordnungEntgegennahme des Tätigkeitsberichtes Entgegennahme des Kassenberichtes Entgegennahme des Berichtes der KassenprüferGenehmigung des HaushaltsplanesEntlastung des SchatzmeistersEntlastung des übrigen VorstandesWahl der drei VorsitzendenWahl des geschäftsführenden VorsitzendenWahl des SchatzmeistersWahl des SchriftführersWahl der KassenprüferWahl des erweiterten VorstandesFestsetzung der JahresbeiträgeBeschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den vom erweiterten Vorstand beschlossenen Ausschluss nach § 6
Beschlussfassung über die etwaige Auflösung der Gesellschaft
Beschlussfassung über sonstige an die Mitgliederversammlung gerichtete Anträge

§ 16 Einberufung
Die ordentliche MV ist jährlich spätestens bis zum 15. März einzuberufen. Außerordentliche MV können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche MV einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung verlangt. Die ordentliche MV ist spätestens zwei Wochen, die außerordentliche spätestens eine Woche vor ihrem stattfinden durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. In der Einladung muss die Tagesordnung mitgeteilt werden. Die MV ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der MV hat jedes anwesendes Mitglied eine Stimme. Über die MV ist ein Protokoll zu erstellen und von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 17 Kassenprüfer
Von der MV werden zwei Kassenprüfer für je vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre ist je einer im Wechsel abzulösen. Eine Wiederwahl ist erst nach weiteren vier Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse zu prüfen und einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Er wird der MV vorgelegt.

§ 18 Geschäftsführer
Der erweiterte Vorstand kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.

Finanzen

§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20 Einnahmen
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen. Alle der Gesellschaft zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 21 Vergütungen und Vermögen
Die Mitglieder der Gesellschaft haben keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Rückzahlung von Beiträgen ist nicht statthaft. Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen auf Grund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt. Wer ehrenamtlich in einem Organ der Gesellschaft tätig ist, hat nur Anspruch auf kostendeckende Vergütung der Auslagen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auch beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft besitzen die Mitglieder keinerlei Vermögensanspruch aus ihrer Mitgliedschaft.

§ 22 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es fällt an die jüdische Kultusgemeinde Minden und Umgebung, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 23 Mitteilungspflicht
Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt mitzuteilen und im Vereinsregister einzutragen.

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 02.05.1960 beschlossen.
Sie wurde durch Beschluss der MV am 06.03.2007 neu gefasst.